Für Geschädigte Versicherung 5 min Lesezeit

Selbstverschuldeter Brand: Zahlt die Versicherung trotzdem?

Brand selbst verursacht: Wann zahlt die Versicherung trotzdem? Vorsatz, grobe und leichte Fahrlässigkeit nach VVG, Verteidigungsstrategie bei Versicherungs-Streit.

Symbolische Darstellung der Abwägung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Brandursachen
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Kurz & Knapp

Bei einem selbstverschuldeten Brand zahlt die Versicherung in der Regel weiter, solange kein Vorsatz vorlag. Bei grober Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG kann die Leistung anteilig gekürzt werden, in manchen Tarifen ist auch grobe Fahrlässigkeit voll mitversichert. Vorsatz nach § 81 Abs. 1 VVG führt zum vollständigen Leistungsausschluss. Eine sorgfältige Schilderung des Hergangs und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe schützen vor unberechtigter Leistungskürzung.

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Maria Berger steht im verkohlten Wohnzimmer ihrer Eigentumswohnung. Die Reinigung in der Küche hatte sie länger gedauert als gedacht, und die Kerze am Esstisch hatte sie vor lauter Müdigkeit einfach vergessen. Jetzt sind Sofa, Vorhänge und ein wertvolles Bücherregal Geschichte. Zwischen Schock, Selbstvorwürfen und Sorge vor der Versicherung quälen sie zwei Fragen: Werden sie mir das auslegen? Und werde ich am Ende auf den Kosten sitzen bleiben?

Genau hier liegt eine der größten Sorgen vieler Menschen nach einem selbstverursachten Brand: Sie fürchten, ihre Versicherung könnte sie hängen lassen. In Wahrheit ist die Rechtslage für Versicherte deutlich freundlicher, als der erste Eindruck vermuten lässt. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen leichter Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz nach den Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes.

Drei Verschuldensstufen mit drei verschiedenen Folgen

Das Versicherungsvertragsgesetz unterscheidet in § 81 VVG drei Stufen menschlichen Fehlverhaltens. Bei leichter Fahrlässigkeit, also kurzen Aufmerksamkeitsfehlern und alltäglichen Versehen, leistet die Versicherung uneingeschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit gemäß § 81 Abs. 2 VVG kann die Versicherung die Leistung in einer dem Verschulden entsprechenden Quote kürzen. Nur bei Vorsatz, wenn der Versicherte den Schaden also bewusst herbeigeführt hat, entfällt die Leistung nach § 81 Abs. 1 VVG vollständig.

Kerze und Versicherungsdokument als Symbol für grobe Fahrlaessigkeit nach VVG

Diese Abstufung wurde 2008 eingeführt und löste die alte Alles-oder-nichts-Regel ab. Vorher konnte der Versicherer bei jeder Form grober Fahrlässigkeit komplett ablehnen. Heute muss er den Verschuldensgrad konkret bewerten und den Kürzungsbetrag begründen. Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz liegt dabei beim Versicherer, nicht beim Versicherten.

Was Gerichte als grob fahrlässig einstufen

Die Rechtsprechung hat über die Jahre einen umfangreichen Katalog grob fahrlässigen Verhaltens entwickelt. Als grob fahrlässig gelten typischerweise das Einschlafen mit brennenden Kerzen oder Adventskränzen in unmittelbarer Nähe, das Verlassen der Wohnung mit eingeschalteten Wärmequellen wie Fritteusen oder Heizstrahlern, das Trocknen von Wäsche auf einer eingeschalteten Herdplatte oder das Rauchen im Bett bei nachgewiesener Übermüdung.

Als nur leicht fahrlässig wertet die Rechtsprechung dagegen kurzzeitige Unachtsamkeiten beim Kochen, das einmalige Vergessen eines kleinen Teelichts in einem überschaubaren Zeitraum oder kleine Bedienfehler an Haushaltsgeräten. Auch der Klassiker übergeschwappter Tee auf elektronische Geräte gilt regelmäßig als leichte, nicht grobe Fahrlässigkeit.

Eine wichtige Ausnahme bilden technische Defekte. Brennt etwa ein Fernseher durch Überspannung oder ein Kühlschrank durch Materialfehler, liegt überhaupt keine Fahrlässigkeit vor. Hier zahlt die Versicherung voll, selbst wenn der Schaden in der Wohnung des Versicherten entstanden ist.

VerhaltenVerschuldensgradFolge für Leistung
Einmal Topf auf Herd vergessenLeichte FahrlässigkeitVolle Leistung
Mit Kerzen im Raum eingeschlafenGrobe FahrlässigkeitKürzung 25-50 Prozent
Wäsche auf heißer HerdplatteGrobe FahrlässigkeitKürzung 50-75 Prozent
Fritteuse vor Verlassen nicht ausgeschaltetGrobe FahrlässigkeitKürzung 50-75 Prozent
Brand vorsätzlich gelegtVorsatzKeine Leistung
Technischer Defekt ohne VorwarnungKein VerschuldenVolle Leistung

Wie Sie Ihre Position gegenüber der Versicherung stärken

Die Schadensmeldung ist der wichtigste Moment im gesamten Verfahren. Was Sie hier schreiben, prägt die Bewertung Ihres Verhaltens nachhaltig. Schildern Sie den Hergang sachlich und chronologisch, ohne Ihre eigene Bewertung. Konzentrieren Sie sich auf nachprüfbare Fakten und vermeiden Sie wertende Begriffe wie nachlässig oder unaufmerksam.

Bewahren Sie sämtliche Unterlagen auf: Rechnungen für die brandverursachenden Geräte, Wartungsnachweise, Bedienungsanleitungen. Bei Bränden durch Elektrogeräte ist ein Nachweis regelmäßiger Wartung Gold wert. Bei selbstverschuldeten Bränden hilft auch der Nachweis funktionierender Rauchmelder und gegebenenfalls einer schnellen eigenen Reaktion zur Schadensbegrenzung.

Wenn der Versicherer eine Kürzung der Leistung in den Raum stellt, sollten Sie keinesfalls vorschnell zustimmen. Lassen Sie sich die Begründung schriftlich geben und prüfen Sie diese. Häufig kürzen Versicherer pauschal, ohne den konkreten Verschuldensgrad sauber zu begründen. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig.

Eine ausführliche Übersicht zur Versicherungs-Kostenuebernahme bei Brandschäden hilft, die typischen Fallstricke zu kennen.

Tarifklauseln, die selbstverschuldete Brände abdecken

Viele moderne Hausratversicherungen und Wohngebäudeversicherungen enthalten den Zusatz Grobe Fahrlässigkeit eingeschlossen oder Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit. Mit dieser Klausel zahlt die Versicherung auch bei grobem Verschulden voll, oft bis zur vollen Versicherungssumme oder zumindest bis zu einer hohen Höchstgrenze.

Bei Vertragsabschluss oder bei der nächsten Prämienanpassung lohnt sich die Prüfung, ob diese Klausel enthalten ist. Der Aufpreis liegt meist im niedrigen zweistelligen Bereich pro Jahr und schützt vor erheblichen finanziellen Folgen im Schadenfall. Wer eine ältere Police hat, sollte aktiv nach dieser Erweiterung fragen, denn der Marktstandard hat sich in den letzten Jahren stark verbessert.

Bei der privaten Haftpflichtversicherung ist diese Klausel besonders wichtig, denn hier geht es oft um existenzbedrohende Summen. Ein Brand im Mehrfamilienhaus kann Schäden im sechsstelligen Bereich verursachen, und ohne Versicherungsschutz haftet der Verursacher persönlich, oft auf Lebenszeit per Pfändungsbeschluss.

Wenn die Versicherung trotzdem ablehnt

Manchmal entscheidet sich der Versicherer trotz erkennbar nur leichter Fahrlässigkeit für eine Kürzung oder gar Leistungsverweigerung. In diesem Fall stehen mehrere Wege offen. Der Ombudsmann für Versicherungen prüft kostenlos und neutral, ob die Entscheidung des Versicherers korrekt war. Die meisten Versicherer beteiligen sich an diesem Verfahren freiwillig.

Parallel oder ergänzend kann ein Fachanwalt für Versicherungsrecht eingeschaltet werden. Schon ein anwaltliches Schreiben mit Hinweis auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung führt häufig zu einem Einlenken der Versicherung. Eine Klage ist meist erst dann nötig, wenn auch dies fruchtlos bleibt. Bei guter Beweislage und klarer Rechtslage stehen die Chancen auf Erfolg erfahrungsgemäß gut.

Praktische Hinweise zum Vorgehen finden Sie auch im Beitrag Versicherung zahlt nicht: Was tun.

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Hinweis: Versicherungsleistungen hängen von Ihrem individuellen Vertrag ab. Prüfen Sie Ihre Police und Allgemeinen Versicherungsbedingungen genau. Bei strittigen Fällen empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht oder den Versicherungsombudsmann.

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