Für alle Recht & Urteile (Aktualisiert: 26. Februar 2026)

Wasserschaden: Mieter oder Eigentümer zahlt?

Wasserschaden: Wer haftet - Mieter oder Eigentümer? Alle Konstellationen mit BGH-Urteilen und Entscheidungsbaum erklärt.

Geteiltes Bild: Mietwohnung links, Eigentumswohnung rechts, Wasserschaden in der Mitte
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Kurz & Knapp

Bei Wasserschäden in Mietwohnungen greifen verschiedene Versicherungen: Die Gebäudeversicherung (Vermieter) zahlt Gebäudeschäden, die Hausratversicherung (Mieter) den Hausrat, die Haftpflichtversicherung (Verursacher) Drittschäden. Entscheidend ist die Frage des Verschuldens: Ohne Verschulden zahlen die Sachversicherungen, bei leichter Fahrlässigkeit greift meist der Regressverzicht zugunsten des Mieters, bei grober Fahrlässigkeit kann es Regress geben.

Herr Müller aus Frankfurt kam von einer Woche Urlaub zurück und fand seine Wohnung unter Wasser vor. Ein Rohr war geplatzt, der Parkettboden komplett hinüber, seine Stereoanlage zerstört, der Schrank aufgequollen. Erste Frage an den Vermieter: “Wer zahlt das?” Antwort: “Das ist Ihre Sache.”

Stimmt das? Wie so oft im Mietrecht: Es kommt darauf an. In diesem umfassenden Ratgeber erkläre ich Ihnen alle Konstellationen – wer wann zahlt, welche Versicherung greift und was die Gerichte dazu sagen.

Die drei Versicherungen bei Wasserschäden

Bei einem Wasserschaden müssen Sie drei Versicherungen verstehen, bevor wir in die Details gehen. Jede hat ihren eigenen Zweck und ihre eigenen Grenzen.

1. Gebäudeversicherung (Vermieter/Eigentümer)

Was sie abdeckt:

  • Schäden am Gebäude selbst (Wände, Böden, Decken)
  • Fest eingebaute Elemente (Einbauküche, Badewanne, Heizung)
  • Leitungen und Rohre
  • Trocknung und Sanierung der Bausubstanz

Wer sie hat: Der Eigentümer/Vermieter

Wer sie bezahlt: Der Mieter – über die Betriebskosten. Nach § 2 Nr. 13 BetrKV können die Kosten der Gebäudeversicherung auf Mieter umgelegt werden.

Wichtiger Nebeneffekt: Weil der Mieter die Versicherung mitfinanziert, genießt er einen stillschweigenden Regressverzicht bei leichter Fahrlässigkeit (dazu später mehr).

2. Hausratversicherung (Mieter)

Was sie abdeckt:

  • Bewegliche Gegenstände (Möbel, Elektronik, Kleidung)
  • Auch bei Leitungswasserschäden
  • Auch wenn der Nachbar den Schaden verursacht hat

Wer sie hat: Jeder Mieter separat (freiwillig, aber dringend empfohlen)

Was sie nicht abdeckt:

  • Gebäudeschäden
  • Elementarschäden (Überschwemmung) – nur mit Zusatzbaustein

3. Haftpflichtversicherung (Verursacher)

Was sie abdeckt:

  • Schäden, die Sie bei Dritten verursachen
  • Sowohl Personenschäden als auch Sachschäden
  • Auch bei der eigenen Mietwohnung: Schäden am Gebäude des Vermieters

Wann sie greift: Wenn Sie schuldhaft einen Schaden verursacht haben

Entscheidungsbaum für Wasserschaden-Haftung bei Mieter und Eigentümer Die Frage “Wer zahlt?” hängt von der Ursache und dem Verschulden ab.

Die Haftungsmatrix: Wer zahlt wann?

SchadensszenarioGebäudeschadenHausratschaden MieterDrittschäden
Rohrbruch ohne VerschuldenGebäudeversicherungHausratversicherungGebäude-/Hausratversicherung des Dritten
Mieter verursacht (leichte Fahrlässigkeit)Gebäudeversicherung (Regressverzicht)HausratversicherungHaftpflicht des Mieters
Mieter verursacht (grobe Fahrlässigkeit)Gebäudeversicherung, dann ggf. RegressHausratversicherung (evtl. gekürzt)Haftpflicht des Mieters
Vermieter verursachtVermieter/seine HaftpflichtHaftpflicht des VermietersHaftpflicht des Vermieters
Nachbar verursachtGebäudeversicherungHausrat + Haftpflicht des NachbarnHaftpflicht des Nachbarn

Der Regressverzicht: Warum Mieter (meist) geschützt sind

Das ist die wichtigste Information für Mieter: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden sind Sie in der Regel geschützt.

Wie funktioniert das?

Der BGH hat in einer Reihe von Entscheidungen (grundlegend: VIII ZR 191/13, bestätigt durch IV ZR 252/22) folgende Lösung entwickelt:

  1. Der Mieter zahlt die Gebäudeversicherung über die Nebenkosten
  2. Im Gegenzug darf er erwarten, von dieser Versicherung zu profitieren
  3. Die Gebäudeversicherung verzichtet stillschweigend auf Regress gegen den Mieter
  4. Aber: Nur bei leichter Fahrlässigkeit, nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

Was bedeutet “leichte Fahrlässigkeit”?

Leichte Fahrlässigkeit: Ein normaler Fehler, der jedem passieren kann.

  • Waschmaschine läuft über, weil Sie kurz nicht aufgepasst haben
  • Wasserhahn vergessen abzudrehen
  • Kleines Leck nicht sofort bemerkt

Grobe Fahrlässigkeit: Ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß.

  • Heizung im Winter komplett abgestellt, Rohre eingefroren
  • Bekanntes Leck ignoriert
  • Waschmaschine stundenlang unbeaufsichtigt gelassen

Die BGH-Entscheidungen im Detail

BGH VIII ZR 191/13 (19.11.2014):

Der Vermieter muss bei einem leicht fahrlässig vom Mieter verursachten Wohnungsbrand vorrangig seine Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen.

Das Gericht stellte klar: Der Mieter finanziert die Versicherung mit. Er darf erwarten, dass sie ihm auch zugutekommt.

BGH IV ZR 252/22 (07.06.2023):

Der stillschweigend erklärte Regressverzicht ist auf Fälle der Schadensherbeiführung durch einfache Fahrlässigkeit beschränkt.

Wichtige Klarstellung: Der Schutz gilt nur bei leichter Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung beim Mieter Regress nehmen.

BGH V ZR 193/19 (18.12.2020):

Der vermietende Sondereigentümer haftet nicht als Zustandsstörer, wenn der Mieter durch Unterlassen der Beheizung einen Rohrbruch verursacht.

Wenn der Mieter im Winter nicht heizt und die Rohre einfrieren, haftet er selbst – nicht der Vermieter.

Typische Szenarien: Wer zahlt was?

Szenario 1: Rohrbruch ohne Verschulden

Situation: Ein altes Kupferrohr in der Wand platzt. Niemand hat etwas falsch gemacht.

Gebäudeschäden (Wand, Boden): → Gebäudeversicherung des Vermieters

Ihre Möbel und Gegenstände: → Ihre Hausratversicherung

Folgekosten (Hotel während Trocknung): → Hausratversicherung (wenn Zusatz “Hotelkosten” vereinbart)

Mietminderung: Ja, solange die Wohnung eingeschränkt nutzbar ist. Siehe Mietminderung bei Wasserschaden.

Szenario 2: Sie haben vergessen, den Wasserhahn abzudrehen

Situation: Nach dem Zähneputzen läuft der Wasserhahn weiter, das Waschbecken läuft über.

Gebäudeschäden: → Gebäudeversicherung des Vermieters (leichte Fahrlässigkeit = Regressverzicht)

Ihre eigenen Gegenstände: → Ihre Hausratversicherung

Schäden beim Nachbarn unter Ihnen: → Ihre Haftpflichtversicherung (deshalb ist Haftpflicht so wichtig!)

Szenario 3: Waschmaschine platzt

Situation: Der Zulaufschlauch Ihrer Waschmaschine gibt nach. Die Küche steht unter Wasser.

Wer zahlt was:

Wenn der Schlauch wegen Alterung geplatzt ist (kein Verschulden):

  • Gebäudeschäden → Gebäudeversicherung
  • Ihre Sachen → Hausratversicherung
  • Nachbar → Haftpflicht (Sie haften trotzdem, weil Sie die Maschine betrieben haben)

Wenn Sie einen offensichtlich defekten Schlauch nicht ausgetauscht haben (grobe Fahrlässigkeit):

  • Gebäudeschäden → Zunächst Gebäudeversicherung, dann möglicherweise Regress gegen Sie
  • Ihre Sachen → Hausratversicherung (evtl. gekürzt)
  • Nachbar → Haftpflicht (wichtig: Die meisten Haftpflichtversicherungen decken auch grobe Fahrlässigkeit)

Szenario 4: Der Nachbar verursacht den Schaden

Situation: Die Badewanne des Nachbarn läuft über. Das Wasser kommt durch Ihre Decke.

Ausführliche Informationen zu diesem Szenario finden Sie in unserem Artikel Wasserschaden durch Nachbarn – wer haftet?.

Kurz zusammengefasst:

  • Ihre Möbel → Ihre Hausratversicherung (zahlt erstmal) + Haftpflicht des Nachbarn
  • Gebäudeschäden → Gebäudeversicherung Ihres Vermieters
  • Sie haben Ansprüche gegen den Nachbarn, die Ihre Versicherungen per Regress geltend machen

Szenario 5: Vermieter vernachlässigt Instandhaltung

Situation: Der Vermieter wusste von einem maroden Rohr, hat aber nichts unternommen. Das Rohr platzt.

Gebäudeschäden: → Gebäudeversicherung, aber: Der Vermieter hat möglicherweise eine Obliegenheitsverletzung begangen

Ihre Schäden: → Sie haben Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter (§ 536a BGB)

Wichtig: Dokumentieren Sie, dass Sie den Mangel angezeigt haben. E-Mails aufbewahren!

Der Vermieter will Geld von mir – was tun?

Manchmal versuchen Vermieter, Schäden direkt beim Mieter geltend zu machen. Das ist in vielen Fällen nicht zulässig.

Wann der Vermieter KEINEN Anspruch gegen Sie hat:

  1. Kein Verschulden Ihrerseits: Rohrbruch durch Materialermüdung, Sturmschaden, etc.
  2. Leichte Fahrlässigkeit + Regressverzicht: Sie haben einen normalen Fehler gemacht, der Vermieter ist über die Gebäudeversicherung abgesichert
  3. Verjährung: Ansprüche des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache verjähren nach 6 Monaten (§ 548 BGB) ab Rückgabe

Wann der Vermieter einen Anspruch haben KANN:

  1. Grobe Fahrlässigkeit: Sie haben die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt
  2. Vorsatz: Sie haben den Schaden absichtlich verursacht
  3. Keine Gebäudeversicherung: Der Vermieter hat keine abgeschlossen (selten, aber möglich)

Was Sie tun sollten:

  1. Nicht sofort zahlen: Fordern Sie eine schriftliche Begründung
  2. Verschuldensgrad prüfen: War es wirklich grobe Fahrlässigkeit?
  3. Haftpflichtversicherung einschalten: Die prüft und übernimmt berechtigte Ansprüche
  4. Bei Unklarheit Rechtsberatung suchen: Mieterverein oder Anwalt

Checkliste: Nach dem Wasserschaden richtig handeln

Sofort (erste Stunden):

  • Wasser abstellen (Haupthahn, Ventil)
  • Strom im betroffenen Bereich abschalten
  • Stehendes Wasser entfernen
  • Fotos und Videos machen
  • Vermieter informieren (schriftlich, z.B. per E-Mail)

Am ersten Tag:

  • Eigene Versicherungen informieren (Hausrat, Haftpflicht)
  • Beschädigte Gegenstände auflisten
  • Weitere Schäden dokumentieren
  • Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen

In der ersten Woche:

  • Prüfen, ob Mietminderung gerechtfertigt ist
  • Vermieter zur Schadensbeseitigung auffordern
  • Angebote für Sanierung einholen (wenn Vermieter nicht reagiert)
  • Schadensmeldung bei allen relevanten Versicherungen einreichen

Detaillierte Informationen zu Sofortmaßnahmen finden Sie in unserem Artikel Wasserschaden – Was tun? Die ersten 24 Stunden.

Häufige Fehler vermeiden

Fehler 1: Keine Hausratversicherung haben

Selbst wenn die Haftpflicht des Nachbarn zahlen müsste – das kann dauern. Ihre Hausratversicherung zahlt schnell und holt sich das Geld vom Verursacher zurück.

Fehler 2: Keine Haftpflichtversicherung haben

Wenn Sie einen Wasserschaden beim Nachbarn verursachen, haften Sie persönlich. Das kann existenzbedrohend werden. Eine Haftpflichtversicherung kostet 50-80 Euro im Jahr.

Fehler 3: Schäden nicht sofort melden

Je länger Sie warten, desto schwieriger wird die Beweislage. Melden Sie jeden Wasserschaden sofort – auch wenn Sie denken, es sei nicht schlimm.

Fehler 4: Ohne Rücksprache aufräumen

Ja, Sie müssen Folgeschäden verhindern. Aber: Werfen Sie nichts weg, bevor die Versicherung den Schaden gesehen hat. Fotografieren Sie alles vorher.

Fehler 5: Dem Vermieter blind vertrauen

“Das ist Ihre Sache” ist oft falsch. Prüfen Sie selbst, welche Versicherung zuständig ist. Holen Sie sich im Zweifel Beratung.

Zusammenfassung: Der Entscheidungsbaum

  1. Wer hat den Schaden verursacht?

    • Niemand (Materialversagen) → Gebäude-/Hausratversicherung
    • Der Mieter → Weiter zu Frage 2
    • Der Vermieter → Haftpflicht des Vermieters
    • Der Nachbar → Haftpflicht des Nachbarn + eigene Versicherungen
  2. Bei Verursachung durch den Mieter: Wie schwer war das Verschulden?

    • Leichte Fahrlässigkeit → Regressverzicht schützt den Mieter
    • Grobe Fahrlässigkeit → Möglicher Regress, aber Haftpflicht hilft
    • Vorsatz → Mieter haftet voll, Haftpflicht zahlt nicht
  3. Was ist beschädigt?

    • Gebäude (Wände, Böden, Leitungen) → Gebäudeversicherung
    • Ihr Hausrat → Hausratversicherung
    • Sachen Dritter → Haftpflicht des Verursachers

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Bei komplexen Fällen oder hohen Streitwerten sollten Sie einen Fachanwalt für Mietrecht oder Versicherungsrecht konsultieren.


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