Schimmel: Was die Versicherung übernimmt
Schimmelschaden und Versicherung: Wann die Gebäude- oder Hausratversicherung zahlt, wann nicht, und welche Alternativen Sie haben.
Kurz & Knapp
Die Versicherung zahlt bei Schimmel nur, wenn er Folge eines versicherten Ereignisses ist, typischerweise eines Leitungswasserschadens. Schimmel durch Baumängel, falsches Lüften oder allgemeine Feuchtigkeit ist nicht versichert. Bei Schimmel nach Wasserschaden: Sofort bei der Gebäudeversicherung melden und dokumentieren, dass der Schimmel Folgeschaden des Wasserereignisses ist.
Stand: 1. Juni 2026 (erstveröffentlicht 27. Februar 2026)
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Schimmel: Erkennen, Beseitigen, Mietminderung
Andrea Fischer hat vor sechs Monaten einen Wasserschaden in ihrer Wohnung gehabt. Die Trocknung lief drei Wochen, die Versicherung hat alles bezahlt. Jetzt entdeckt sie schwarze Flecken an der Wand hinter dem Schrank, genau dort, wo das Wasser gestanden hat. Sie ruft ihre Versicherung an. Die Antwort: “Schimmel ist nicht versichert.”
Stimmt das? Nicht ganz. Die Wahrheit ist differenzierter, und hängt davon ab, warum der Schimmel entstanden ist.
Die Grundregel: Schimmel ist kein versichertes Ereignis
Versicherungen decken konkrete Schadensereignisse ab: Rohrbruch, Feuer, Sturm. Schimmelbefall an sich ist kein solches Ereignis. Er ist immer ein Symptom einer tieferliegenden Ursache. Die Versicherungsfrage dreht sich deshalb immer um die Frage: Was hat den Schimmel verursacht?
Wann die Versicherung zahlt
Die Gebäudeversicherung übernimmt Schimmelbeseitigung als Folgeschaden eines versicherten Ereignisses:
- Nach Leitungswasserschaden: Rohrbruch → Durchfeuchtung → Schimmel. Der Schimmel ist Folge des versicherten Rohrbruchs.
- Nach Rückstauschaden: Kanalrückstau → Kellerdurchfeuchtung → Schimmel (sofern Rückstau mitversichert).
- Nach Sturmschaden: Undichtes Dach durch Sturm → Feuchtigkeit → Schimmel.
- Nach Feuerlöschung: Löschwasser → Durchfeuchtung → Schimmel.
Der Schlüssel: Es muss ein dokumentierter, zeitlicher Zusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und dem Schimmelbefall bestehen.

Wann die Versicherung NICHT zahlt
- Baumängel: Fehlende Wärmedämmung, Wärmebrücken, undichte Fassade. Das ist ein Mangel am Gebäude und damit kein versichertes Ereignis.
- Kondensation: Schimmel durch zu wenig Lüften oder zu niedrige Heiztemperatur. Das ist Nutzungsverhalten, kein Schadensereignis.
- Aufsteigende Feuchtigkeit: Fehlende oder defekte Horizontalsperre. Das ist ein chronischer Baumangel.
- Langfristige Vernachlässigung: Wenn ein kleiner Wasserschaden nicht beseitigt wurde und sich daraus Schimmel entwickelt hat.
Der Allmählichkeitsausschluss: Warum reiner Schimmel selten gedeckt ist
In den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2010, Abschnitt A § 4) findet sich der zentrale Ausschluss für allmählich entstandene Schäden. Versichert sind ausdrücklich nur plötzlich und unvorhergesehen eintretende Ereignisse, etwa ein Rohrbruch oder ein Sturm. Schimmel breitet sich über Wochen oder Monate aus, und genau deshalb greift dieser Ausschluss bei “Schimmel allein” regelmäßig.
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 12.06.2013 (Az. IV ZR 134/12) zur Auslegung des Allmählichkeitsausschlusses in der Gebäudeversicherung Stellung genommen:
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird einen Ausschluss für allmählich entstandene Schäden so verstehen, dass damit Schäden gemeint sind, die sich aufgrund eines länger andauernden, schleichenden Einwirkungsprozesses entwickeln und gerade nicht auf einem plötzlichen, von außen einwirkenden Ereignis beruhen.
Genau diese Trennung entscheidet bei jedem Schimmelschaden über die Regulierung. Hat ein versichertes Ereignis wie ein Rohrbruch die Feuchtigkeit verursacht, ist der Folge-Schimmel gedeckt. Entsteht der Schimmel ohne ein solches Ereignis aus dem normalen Gebäudealterungsprozess oder aus dem Nutzungsverhalten, ist er ausgeschlossen.
Der Entdeckungs-Zeitpunkt: Wann gilt der Schaden als eingetreten?
Eine zweite zentrale Frage bei Schimmel-Folgeschäden ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Schimmel bildet sich oft erst Wochen oder Monate nach dem auslösenden Wasserschaden. Versicherer berufen sich dann gerne darauf, der Schaden sei “längst abgeschlossen” gewesen.
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 12.07.2017 (Az. IV ZR 151/15) zum maßgeblichen Eintrittszeitpunkt klargestellt:
Der Versicherungsfall in der Sachversicherung tritt bereits mit der ersten erkennbaren Substanzeinwirkung ein, nicht erst mit der späteren Sichtbarwerdung weiterer Schadensfolgen.
Für Versicherungsnehmer bedeutet das in der Praxis: Der ursprüngliche Wasserschaden ist der maßgebliche Versicherungsfall. Der später auftretende Schimmel ist Schadensfolge und damit derselben Schadennummer zuzuordnen. Das ist entscheidend, weil sonst die Anzeigefristen oder die Verjährung nach § 195 BGB angeführt werden könnten.
§ 81 und § 82 VVG: Lüftungspflicht und Schadenminderung
Bei jedem Schimmelfall prüft die Versicherung zwei zentrale Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertragsgesetz.
§ 81 VVG, Herbeiführung des Versicherungsfalls: Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung die Leistung kürzen, bei Vorsatz vollständig verweigern. Bei Schimmel wird dieser Paragraph oft gegen Mieter und Eigentümer angeführt, etwa bei nachweislich unzureichendem Lüften, bei dauerhaft zu niedriger Raumtemperatur oder bei verschwiegenen Vorschäden. Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit liegt allerdings beim Versicherer.
§ 82 VVG, Schadenminderungspflicht: Sobald der Versicherungsnehmer von einem Schaden Kenntnis hat, muss er ihn unverzüglich melden und alles Zumutbare zur Schadensbegrenzung tun. Konkret bei Schimmel: Befall fotografieren, Versicherung anrufen, befallene Möbel aus dem Bereich entfernen, betroffene Räume zumindest provisorisch trennen. Wer wochenlang nichts tut und den Schimmel sich ausbreiten lässt, riskiert die anteilige Kürzung der Leistung.
Der Fall Andrea: Schimmel als Wasserschaden-Folge
Zurück zu Andrea Fischer. Ihr Schimmel ist sechs Monate nach einem dokumentierten Wasserschaden aufgetreten, genau an der Stelle, die betroffen war. Das ist ein klassischer Folgeschaden. Aber die Versicherung hat zunächst abgelehnt. Warum?
Häufige Ablehnungsgründe:
- Die Trocknungsmessung am Ende der Trocknung zeigte “trocken”, die Versicherung argumentiert, der Schimmel sei nicht durch ihren Schaden verursacht
- Zwischen Wasserschaden und Schimmelmeldung liegen Monate, die Versicherung vermutet andere Ursachen
- Der Schimmel tritt in einer typischen Kondensations-Zone auf (Außenecke, Fensterlaibung)
Andreas Lösung: Sie lässt einen unabhängigen Gutachter kommen. Der stellt fest: Restfeuchtigkeit im Mauerwerk, die bei der Abschlussmessung nicht erkannt wurde. Die Materialprobe zeigt Schimmelarten, die typisch für Wasserschäden sind (nicht für Kondensation). Mit diesem Gutachten reguliert die Versicherung.
Für Mieter: Wer zahlt die Schimmelbeseitigung?
Als Mieter stehen Sie vor einer Dreiecks-Situation: Ihre Versicherung, die Versicherung des Vermieters und die Mietminderung.
Szenario 1: Schimmel durch Baumangel Der Vermieter muss sanieren (§535 BGB). Seine Gebäudeversicherung zahlt, wenn ein versichertes Ereignis vorliegt. Ansonsten zahlt der Vermieter aus eigener Tasche.
Szenario 2: Schimmel nach Wasserschaden Gebäudeversicherung des Vermieters übernimmt die Sanierung der Bausubstanz. Ihre Hausratversicherung ersetzt beschädigte Möbel und Gegenstände, sofern sie als Folgeschaden anerkannt werden.
Szenario 3: Schimmel durch Nutzerverhalten Sie als Mieter tragen die Kosten. Ihre Haftpflichtversicherung kann einspringen, wenn die Mietsache beschädigt wurde.
So maximieren Sie Ihre Erstattungschancen
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Dokumentieren Sie den zeitlichen Zusammenhang. Wenn Schimmel nach einem Wasserschaden auftritt: Fotos mit Datum, Verweis auf die Schadennummer des Wasserschadens, Trocknungsprotokolle.
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Melden Sie sofort. Je länger Sie warten, desto schwieriger wird der Nachweis, dass der Schimmel Folge des versicherten Ereignisses ist.
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Lassen Sie ein Gutachten erstellen. Bei strittiger Ursache ist ein Schimmelgutachten die beste Investition. Kosten: 500-1.000 Euro. Im Erfolgsfall erstattet die Versicherung auch die Gutachterkosten.
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Widersprechen Sie Ablehnungen. Viele Erstablehnungen werden nach Widerspruch revidiert, besonders mit Gutachten. Der Weg über den Versicherungsombudsmann ist kostenlos.
Professionelle Schimmelsanierung
Schimmelbefall über 0,5 m² Fläche sollte immer vom Fachbetrieb beseitigt werden. Das hat zwei Gründe: Gesundheitsschutz und Dokumentation. Ein professioneller Sanierungsbericht ist Bestandteil Ihrer Versicherungsunterlagen.
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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Bei komplexen Versicherungsfällen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Versicherungsrecht.
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Externe Quellen
Die Angaben in diesem Artikel stützen sich auf folgende Quellen:
- → Paragraph 535 BGB, Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (gesetze-im-internet.de)
- → Paragraph 536 BGB, Mietminderung bei Sach- und Rechtsmangel (gesetze-im-internet.de)
- → Paragraph 536c BGB, Mängelanzeige durch den Mieter (gesetze-im-internet.de)
- → Paragraph 543 BGB, Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (gesetze-im-internet.de)
- → Paragraph 81 VVG, Herbeiführung des Versicherungsfalles (gesetze-im-internet.de)
- → Paragraph 82 VVG, Abwendung und Minderung des Schadens (gesetze-im-internet.de)
- → BGH, Urteil vom 12.06.2013, Az. IV ZR 134/12, Allmählichkeitsausschluss in der Wohngebäudeversicherung
- → BGH, Urteil vom 12.07.2017, Az. IV ZR 151/15, Versicherungsfall und Eintrittszeitpunkt
- → GDV, Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2010), Musterbedingungen
- → Umweltbundesamt, Gesundheitliche Aspekte von Schimmelpilzbefall in Innenräumen
- → Robert Koch-Institut, Informationen zu Schimmelpilzen und Gesundheit
- → GDV, Gesamtverband der Deutschen Versicherer, Wohngebäudeversicherung
- → Deutscher Mieterbund, Informationen für Mieterinnen und Mieter
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