Für Geschädigte Ratgeber (Aktualisiert: 2. Juni 2026) 11 min Lesezeit

Versicherung verweigert 28.000 EUR Brandschaden: Ablauf eines Ombudsmann-Verfahrens nach Versicherungs-Ablehnung

Anonymisierter Verlauf eines Wohnungsbrands in Hannover, etwa 28.000 Euro Schaden, Ablehnung durch Versicherer, exemplarischer Verlauf eines Ombudsmann-Verfahrens nach § 81 Abs. 2 VVG.

Anonymisierte Fallstudie zur Schlichtung beim Versicherungsombudsmann nach Ablehnung eines Brandschadens
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Kurz & Knapp

Familie Krause aus Hannover meldete einen Wohnungsbrand mit einem Schaden in der Größenordnung von 28.000 Euro, ausgelöst durch eine unbeaufsichtigte Kerze. Der Versicherer lehnte die Leistung zunächst vollständig wegen grober Fahrlässigkeit ab. Anwaltliche Prüfung und ein Schlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann e.V. führten in diesem exemplarischen Fall zu einer Quotelung nach § 81 Abs. 2 VVG. Konkrete Erfolgs-Quoten variieren stark im Einzelfall. Eine pauschale Erfolgs-Garantie für eine bestimmte Quote gibt es nicht, jeder Fall wird einzelfallabhängig bewertet.

Stand: 2. Juni 2026

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Brandschaden: Ablauf, Sanierung, Versicherungsabwicklung

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Es war ein Donnerstagabend im Februar, kurz vor 22 Uhr. Familie Krause aus Hannover-Linden hatte den Tag mit einem späten Abendessen ausklingen lassen. Sandra Krause, 41 Jahre, Steuerfachangestellte, zündete vor dem Schlafengehen eine große Stumpenkerze auf der Kommode im Wohnzimmer an. Der Duft sollte den Raum für die Nacht ausgleichen. Ihr Mann Thomas saß bereits im Bad, die beiden Söhne lagen im Bett. Sandra wollte nur kurz nach Felix sehen, der über Bauchschmerzen geklagt hatte. Aus dem kurzen Blick wurden zwanzig Minuten. Lukas hatte zwei Lego-Sets durcheinandergebracht, und Sandra half ihm beim Sortieren. Als Thomas aus dem Bad kam, roch er Rauch.

Im Wohnzimmer brannten der Vorhang, die Kommode und ein Teil des Sofas. Die Stumpenkerze war umgefallen, das Wachs auf einen Stapel Zeitschriften gelaufen, von dort hatte das Feuer auf den Vorhang übergegriffen. Die Berufsfeuerwehr Hannover war innerhalb weniger Minuten vor Ort und brachte den Brand zügig unter Kontrolle. Die Wohnung blieb stehen, aber Wohn- und Esszimmer waren ausgebrannt, der Hausrat durch Brandruß kontaminiert. Wenige Wochen später lag der Schadensbericht vor: ein Gesamtschaden in der Größenordnung von etwa 28.000 Euro, davon der überwiegende Anteil für Brandschadensanierung und Substanzreparatur, ein kleinerer Anteil für Türen, Bodenbeläge und Elektrik.

Dieser Fall ist anonymisiert, aber in seiner Struktur realistisch. Er zeigt einen häufigen Verlauf: Wohnungsbrand durch eine unbeaufsichtigte Kerze, vollständige Leistungsablehnung wegen grober Fahrlässigkeit, anwaltliche Stellungnahme, Schlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann e.V., Quotelung.

Erste Reaktion des Versicherers: Vollablehnung wegen grober Fahrlässigkeit

Sechs Wochen nach dem Brand hielt Sandra Krause einen blauen Umschlag in der Hand. Die Wohngebäudeversicherung des Vermieters hatte das Schadensgutachten ausgewertet und sich an Familie Krause als Verursacher gewandt. Aus § 86 VVG geht der Anspruch des geschädigten Vermieters auf die Versicherung über, sobald sie geleistet hat. Damit drohte ein Regress in voller Schadenshöhe.

Parallel meldete Sandra Krause den Schaden bei der eigenen Privathaftpflichtversicherung, denn als Mieterin haftete die Familie dem Vermieter gegenüber für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit. Die Privathaftpflichtversicherung antwortete nach drei Wochen mit einem zweiseitigen Schreiben: vollständige Leistungsablehnung wegen grober Fahrlässigkeit. Der Vorwurf lautete im Kern, das Verlassen eines Wohnraums mit brennender Kerze sei nach der gefestigten Rechtsprechung eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung. Die Versicherung berief sich auf eine Vergleichbarkeit mit Fällen, in denen Gerichte eine vollständige Leistungsverweigerung als zulässig anerkannt hatten.

Sandra Krause stand vor einer schwierigen Lage. Wenn die Privathaftpflichtversicherung nicht zahlte, würde die Wohngebäudeversicherung des Vermieters bei ihr persönlich Regress nehmen, gegebenenfalls über eine Klage. 28.000 Euro waren weit jenseits dessen, was die Familie aus dem laufenden Einkommen tilgen konnte. Die Eheleute beschlossen, einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu konsultieren.

Anwaltliche Prüfung: Drei Argumentationsstränge

Der Fachanwalt aus Hannover prüfte das Ablehnungsschreiben entlang dreier Argumentationsstränge.

Erster Strang: Differenzierung zwischen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Vorsatz nach § 81 Abs. 1 VVG erfordert, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall bewusst und gewollt herbeiführt. Davon konnte bei Sandra Krause keine Rede sein. Die Versicherung argumentierte daher korrekt mit grober Fahrlässigkeit. Damit lag der Fall im Anwendungsbereich der Quotelung nach § 81 Abs. 2 VVG. Eine Vollablehnung ist dort nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar denkbar, aber Ausnahme. Der Senat formulierte im Urteil vom 22. Juni 2011 (Az. IV ZR 225/10):

Eine Kürzung der Versicherungsleistung auf Null ist im Anwendungsbereich des § 81 Abs. 2 VVG nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern in Ausnahmefällen besonders schweren Verschuldens des Versicherungsnehmers in Betracht zu ziehen.

Damit ist die alte Alles-oder-nichts-Regel auf Ausnahmefälle reduziert worden, die typischerweise alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit oder vergleichbar extreme Sorgfaltsverletzungen erfassen.

Symbolische Darstellung von Schlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann nach Brandschaden-Ablehnung

Zweiter Strang: Bewertung des konkreten Verschuldensgrads. Der Anwalt arbeitete heraus, dass die Sorgfaltsverletzung zwar objektiv erheblich war, in der subjektiven Komponente aber den Maßstab eines schlechthin unentschuldbaren Fehlverhaltens nicht erreichte. Die Familie hatte keine Vorgeschichte mit Bränden, Sandra Krause war nicht alkoholisiert und nicht übermüdet, die Kerze stand in einer stabilen Schale auf einer ebenen Kommode. Die kurzfristige Ablenkung durch das kranke Kind ließ sich als Augenblicksversagen einordnen, eine Konstellation, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 10. Mai 2011 (Az. VI ZR 196/10) zugunsten eines Versicherungsnehmers ausgelegt hat. Der Senat hatte dort entschieden, dass eine tatrichterliche Bewertung als Augenblicksversagen aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei, wenn sie auf einer Gesamtschau der konkreten Umstände beruhe.

Dritter Strang: Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 20. April 2005 (Az. IV ZR 252/03) klargestellt, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sind, der sich bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht um das Verständnis bemüht. Unklare Klauseln gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders, also der Versicherung. Der Anwalt argumentierte, die Klausel zur groben Fahrlässigkeit rechtfertige hier nur eine Quotelung im Bereich des Üblichen.

Ergänzend prüfte der Anwalt die formalen Voraussetzungen der Ablehnung. § 28 Abs. 4 VVG verlangt vom Versicherer, dass er den Versicherungsnehmer bei Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalls in einer gesonderten Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit hinweist. Diese Norm gilt zwar nicht direkt für die Quotelung nach § 81 VVG, sie ist aber relevant, wenn der Versicherer sich zusätzlich auf eine Schadensmelde- oder Auskunftspflicht-Verletzung beruft. Ein eventueller späterer Vorwurf der unvollständigen Auskunft würde an der fehlenden Belehrung in gesonderter Mitteilung scheitern.

Das Ombudsmann-Verfahren: Antrag, Ablauf, Verjährungshemmung

Der Anwalt stellte sechs Wochen nach Erhalt des Ablehnungsschreibens einen Antrag beim Versicherungsombudsmann e.V. in Berlin. Der Antrag enthielt das Ablehnungsschreiben, die anwaltliche Stellungnahme, das Schadensgutachten und die Polizei- und Feuerwehrberichte. Die Schlichtungsstelle bestätigte den Eingang innerhalb einer Woche und forderte den Versicherer zur Stellungnahme auf.

Mit Eingang des Antrags wurde die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Diese Hemmung ist juristisch wichtig: Wer einen Versicherungsstreit dem Ombudsmann vorlegt, verliert keine prozessualen Rechte für eine spätere Klage. Die Versicherungs-Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB lief während der Schlichtung nicht weiter.

Der Versicherer nahm nach einigen Wochen Stellung und verteidigte die Vollablehnung. Insgesamt bewegte sich das Verfahren in einem für die Schlichtungsstelle typischen Zeitfenster zwischen acht und sechzehn Wochen vom Antragseingang bis zur Entscheidung. Die Schlichtungsstelle nennt eine typische Verfahrensdauer von unter drei Monaten und weist aktuell auf erhöhte Bearbeitungszeiten wegen gestiegener Fallzahlen hin.

Wichtig zur Bindungswirkung und dieser zentralen 10.000-Euro-Schwelle: Die Entscheidung des Ombudsmanns ist für den Versicherer rechtlich nur bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro bindend, soweit der Versicherer dem Verfahren beigetreten ist. Bei Familie Krause lag der Streitwert mit einer Größenordnung von etwa 28.000 Euro deutlich darüber. Damit war der Ombudsmann-Spruch in diesem konkreten Fall RECHTLICH UNVERBINDLICH: Der Versicherer konnte freiwillig folgen, war dazu aber rechtlich nicht verpflichtet. Oberhalb dieser Grenze trifft der Ombudsmann zwar eine rechtliche Würdigung, der Versicherer ist daran formal aber nicht gebunden. In der Praxis folgen viele Versicherer auch oberhalb der Bindungsgrenze dem Schlichtungsspruch, weil eine Ablehnung den Klageweg offen lässt und prozessuale Risiken birgt. Eine Garantie für die Annahme gibt es aber nicht. Wer einen Streitwert oberhalb von 10.000 Euro hat, sollte sich der eingeschränkten Verbindlichkeit von Anfang an bewusst sein und parallel die Klagewege vorbereiten.

Das Verfahren ist für den Verbraucher kostenfrei. Eigene Anwaltskosten trägt jede Partei selbst. Im Fall Krause bewegten sich die anwaltlichen Kosten im niedrigen vierstelligen Bereich und waren durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt.

Das Ergebnis: Quote 50 Prozent als Beispielwert

Nach mehreren Wochen erhielten die Eheleute Krause die Entscheidung. Der Ombudsmann sprach eine Quote von 50 Prozent aus. Die Begründung folgte einem zweistufigen Muster. Erstens: Das Verhalten von Sandra Krause sei objektiv als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten, weil eine brennende Kerze ohne Aufsicht in Reichweite eines Vorhangs eine erhebliche Brandquelle darstelle. Zweitens: Die subjektive Komponente, insbesondere die kurzfristige Ablenkung durch ein krankes Kind und das Fehlen erschwerender Faktoren wie Alkohol oder Vorbestrafungen, rechtfertige keine Vollablehnung im Sinne der BGH-Rechtsprechung zu Ausnahmefällen besonders schweren Verschuldens.

Wichtig zur Bindungswirkung in diesem konkreten Fall: Mit einem Streitwert von etwa 28.000 Euro lag der Fall deutlich oberhalb der 10.000-Euro-Bindungsgrenze des Ombudsmann-Verfahrens. Der Schlichterspruch war für den Versicherer hier rechtlich also unverbindlich. Der Versicherer hätte die Empfehlung formal ablehnen können, ohne damit gegen seine Verfahrensbeitritts-Verpflichtung zu verstoßen. In diesem exemplarischen Fall folgte der Versicherer der Empfehlung dennoch freiwillig, vermutlich auch mit Blick auf das Risiko eines Zivilprozesses mit offenem Ausgang. Eine solche freiwillige Annahme oberhalb der Bindungsgrenze ist in der Praxis verbreitet, aber nicht garantiert. Familie Krause erhielt rund die Hälfte der Schadenssumme, der Rest blieb bei ihr als selbst zu tragender Anteil.

Wichtig zur Einordnung: Diese 50 Prozent sind ein Beispielwert für genau diesen Fall. Die Quotelungs-Praxis schwankt zwischen den Versicherern, den Schlichtungsstellen und den Gerichten erheblich. In der Rechtsprechung finden sich Quoten zwischen 25 und 75 Prozent für vergleichbare Konstellationen, in Einzelfällen mit besonders schwerem Verschulden auch Quoten gegen Null. Ein durchschnittlicher Wert lässt sich aus der publizierten Rechtsprechung nicht seriös ableiten. Konkrete Erfolgs-Quoten variieren stark im Einzelfall.

Was der Versicherer hätte einwenden können

Eine ehrliche Fallstudie nennt auch die Argumente der Gegenseite. Der Versicherer hätte gegen die Argumentation des Anwalts mehrere Punkte vorbringen können, die in vergleichbaren Fällen vor Gericht durchaus Erfolg hatten.

Erstens die Dauer der Abwesenheit. Eine zwanzigminütige Abwesenheit von einer offenen Flamme überschreitet das, was typischerweise als Augenblicksversagen anerkannt wird. Der Versicherer hätte argumentieren können, eine solche Dauer sei eine planbare Sorgfaltsverletzung statt eines kurzen Vergessens.

Zweitens die Position der Kerze. Eine Stumpenkerze auf einer Kommode neben einem Vorhang ist eine Konstellation, die in jedem Brandschutz-Ratgeber als typische Risikolage beschrieben wird. Der Versicherer hätte argumentieren können, Sandra Krause habe mit dem Aufstellen der Kerze in dieser Konstellation eine erkennbare Brandgefahr geschaffen.

Drittens die einfache Risikominimierung. Der minimale Aufwand für das Auspusten steht in einem groben Missverhältnis zum entstandenen Schaden, was nach einer in der Rechtsprechung verbreiteten Argumentationsfigur als Indiz für grobe Fahrlässigkeit gilt.

Viertens, als ergänzendes Argument neben der Quotelung: Wäre die Schadensmeldung erst spät beim Versicherer eingegangen, hätte dieser zusätzlich § 30 VVG ins Feld führen können. Die Anzeigepflicht verlangt eine unverzügliche Meldung des Versicherungsfalls. Verspätete oder unvollständige Schadensanzeigen ermöglichen dem Versicherer in Verbindung mit § 28 VVG eine weitere Kürzung oder sogar Leistungsfreiheit, soweit die Verletzung kausal für seine Feststellungen war und er den Versicherungsnehmer zuvor in gesonderter Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen hingewiesen hat. Bei Familie Krause war die Meldung zeitnah erfolgt. Wer jedoch zwischen Brandereignis und Schadensmeldung mehrere Wochen verstreichen lässt, riskiert ein zusätzliches Kürzungsargument neben dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.

Diese Gegenargumente hätten in einem Zivilprozess eine Quote unterhalb von 50 Prozent rechtfertigen können. Im Ombudsmann-Verfahren hat sich der Schlichter für die mittlere Position entschieden. Vor einem Zivilgericht hätte das Ergebnis schlechter wie auch besser ausfallen können. Familie Krause hat sich für die Sicherheit des Schlichtungsergebnisses entschieden, auch in Kenntnis dessen, dass der Spruch oberhalb der 10.000-Euro-Bindungsgrenze rechtlich nur eine Empfehlung war.

Fünf Learnings aus dem Fall

Erstens: Eine Vollablehnung des Versicherers ist nach der heutigen Rechtslage selten gerechtfertigt. Wer ein Ablehnungsschreiben mit dem Wort grobe Fahrlässigkeit erhält, sollte die Begründung kritisch prüfen lassen. Die Wahrscheinlichkeit einer Quotelung statt Vollablehnung ist im Anwendungsbereich des § 81 Abs. 2 VVG hoch.

Zweitens: Das Ombudsmann-Verfahren ist eine echte Option neben dem Klageweg. Es ist kostenfrei, niedrigschwellig und hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Der Verbraucher verliert nichts und gewinnt eine fundierte rechtliche Würdigung.

Drittens: Die Bindungsgrenze von 10.000 Euro begrenzt die formale Wirkung der Schlichtung. Bei höheren Beträgen ist der Versicherer rechtlich nicht zur Annahme verpflichtet, folgt in der Praxis aber häufig.

Viertens: § 28 Abs. 4 VVG schützt vor Ablehnung wegen Obliegenheitsverletzungen, wenn der Versicherer nicht zuvor in gesonderter Mitteilung in Textform belehrt hat. Diese Norm ist eine eigenständige Schutzschicht und mit § 81 VVG zu trennen.

Fünftens: Eine Rechtsschutzversicherung mit Versicherungs-Baustein deckt die anwaltlichen Kosten häufig ab. Wer noch keine hat und das Risiko eines Versicherungsstreits absichern möchte, sollte den Versicherungs-Baustein gezielt prüfen.

Was Sie nach einer Brandschaden-Ablehnung konkret tun können

Lesen Sie das Ablehnungsschreiben Wort für Wort und markieren Sie die Begründung. Prüfen Sie, ob die Versicherung den konkreten Verschuldensgrad benennt und mit welcher Norm sie ihre Entscheidung stützt. Holen Sie eine anwaltliche Erstberatung ein, bei komplexen Fällen lohnt sich eine schriftliche Stellungnahme eines Fachanwalts für Versicherungsrecht. Stellen Sie einen Antrag beim Versicherungsombudsmann e.V., wenn der Versicherer nach Ihrer Beschwerde nicht einlenkt. Behalten Sie die Verjährungsfristen nach § 195 und § 204 BGB im Blick.

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Hinweis zu diesem Fallbeispiel: Familie Krause ist anonymisiert. Name, Wohnort und Detailangaben sind verfremdet. Der Fallverlauf ist exemplarisch und kombiniert typische Konstellationen aus mehreren realen Beratungssituationen. Eine Übertragbarkeit auf andere Fälle ist nicht garantiert.

Rechtliche Einordnung: Versicherungsleistungen hängen vom konkreten Vertrag, dem Verschuldensgrad und der Einzelfallbewertung ab. Eine Quote von 50 Prozent ist ein Beispielwert und keine Erfolgs-Garantie. Konkrete Erfolgs-Quoten variieren stark im Einzelfall und reichen in der publizierten Rechtsprechung von Vollablehnung bis Vollauszahlung. Oberhalb einer Beschwerdewert-Grenze von 10.000 Euro ist die Entscheidung des Ombudsmanns für den Versicherer rechtlich nicht bindend. Konsultieren Sie bei einer Ablehnung Ihres Brandschadens einen Fachanwalt für Versicherungsrecht. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

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Externe Quellen

Die Angaben in diesem Artikel stützen sich auf folgende Quellen:

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